Widersprüchliche Urteile: Wann sind Rabatte auf Basis der UVP erlaubt?
Deutsche Gerichte haben widersprüchliche Urteile dazu gefällt, wie Händler Rabatte auf Basis der vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreise bewerben dürfen. Aktuelle Fälle, die eine Apotheke und eine Supermarktkette betreffen, zeigen unterschiedliche Auslegungen der Preisangabenverordnung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Verweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) als echter Rabatt gilt oder eine irreführende Taktik darstellt.
Die Apothekerkammer Nordrhein verklagte die Online-Apotheke Apo.com wegen der Verwendung durchgestrichener Preise bei rezeptfreien Medikamenten. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die Praxis von Apo.com nicht gegen § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt. Diese Vorschrift verlangt normalerweise, dass Unternehmen bei der Bewerbung von Rabatten den niedrigsten in den vergangenen 30 Tagen verlangten Preis angeben müssen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass sich die Preisdarstellung von Apo.com auf die unverbindliche Herstellerempfehlung stützte und nicht auf eine temporäre Preiserhöhung. Da der Gesetzgeber klargestellt habe, dass § 11 PAngV nicht für UVP-basierte Werbung gelte, täusche die Apotheke ihre Kunden nicht. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass Verbraucher beim Medikamentenkauf besonders preisbewusst seien und im Pharmabereich mit empfohlenen Preisen vertraut seien.
Anders urteilte dagegen das Landgericht Köln in einem separaten Fall: Es entschied, dass der Verweis auf die UVP im Lebensmittelhandel nicht grundsätzlich irreführend sei. Das Gericht argumentierte, dass Verbraucher bei Alltagsprodukten weniger auf Preise achten würden, sodass solche Vergleiche weniger täuschend wirkten.
Unterdessen sah sich die Discount-Supermarktkette Netto mit rechtlichen Schritten wegen angeblicher „Preis-Jo-Jo“-Taktiken konfrontiert. Die deutsche Wettbewerbsbehörde warf der Kette vor, Preise vorübergehend erhöht zu haben, um anschließend Rabatte anzubieten. Anders als im Apothekenfall ging es hier um die Manipulation der eigenen Preispolitik des Händlers und nicht um den Bezug auf eine externe UVP.
Die Entscheidung des Frankfurter Gerichts ermöglicht es Apo.com, weiterhin durchgestrichene Preise bei Medikamenten zu nutzen – sofern diese auf der Herstellerempfehlung basieren. Das Urteil bestätigt, dass § 11 PAngV in solchen Fällen nicht greift, solange der Referenzpreis nicht künstlich aufgebläht wird. Die unterschiedlichen Urteile zwischen Pharmabranche und Lebensmittelhandel lassen jedoch Unsicherheit darüber bestehen, wie Preisvergleiche künftig reguliert werden sollten.






