07 April 2026, 10:24

Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte sehbehinderter Ärzte mit historischem Urteil

Schwarzes und weißes Porträt von Cornelis Solingen, dem Medicinen Arzt, der auf einem Stuhl mit einem Vorhang und einem Fenster im Hintergrund sitzt, mit Text unten.

Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte sehbehinderter Ärzte mit historischem Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass eine Approbation die uneingeschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs in allen Fachgebieten ermöglicht. Der Richterspruch erfolgte nach einer Klage eines sehbehinderten Medizinstudenten, der sich gegen Beschränkungen seiner Berufszulassung wehrte. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob eine Makuladegeneration als Ausschlusskriterium für den Arztberuf gelten darf.

Der betroffene Student litt unter einer Makuladegeneration, die seine Sehschärfe auf 0,1 auf dem einen und 0,3 auf dem anderen Auge reduzierte. Die Erkrankung führte zu beidseitigen Gesichtsfeldausfällen im zentralen Bereich sowie zu einer eingeschränkten Farbwahrnehmung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass 90 Prozent des Gesichtsfelds intakt blieben und eine vollständige Erblindung unwahrscheinlich sei.

Nach den deutschen Approbationsregelungen müssen Antragsteller gesundheitlich in der Lage sein, den Arztberuf auszuüben. Doch das BVerwG urteilte, dass § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) sehbehinderte Bewerber unzulässig benachteilige. Einzige rechtfertigende Gründe für die Verweigerung einer Approbation seien nachweisbare Risiken für Leben und Gesundheit der Patienten.

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Zudem argumentierte das Gericht, dass die Definition eingeschränkter Tätigkeitsspielräume Rechtsunsicherheit für Approbationsinhaber schaffe. Es präzisierte, dass die Approbation Ärzte nicht verpflichtet, jedes denkbare Verfahren durchzuführen. Vielmehr könnten Mediziner ihre Tätigkeitsschwerpunkte entsprechend ihren Fähigkeiten wählen.

Das Urteil unterstreicht die Abwägung zwischen Patientensicherheit und den Berufsrechten von Ärzten mit Behinderungen. Die Entscheidung des BVerwG beseitigt eine zentrale Hürde für sehbehinderte Medizinstudierende. Künftig dürfen approbierte Ärzte nicht mehr pauschal aufgrund von Erkrankungen wie Makuladegeneration in ihrer Berufsausübung beschränkt werden. Bei künftigen Zulassungsentscheidungen müssen nun konkrete Risiken im Einzelfall geprüft werden – und nicht von generalisierten Annahmen über Behinderungen ausgegangen werden.

Quelle